Die verschieden Arten und Ihre Auszahlungshöhe
Hartz IV Regelsatz wird/soll 2013 um 10 Euro erhöht
Zum Jahresbeginn 2012 wurden die Regelleistungen um 10 Euro angehoben.
Bis auf den Regelsatz für Kinder bis 5 Jahre (plus 4 Euro)
und den Satz für volljährige Kinder bis 24 Jahre die noch zu Hause wohnen (plus 8)
wurden die Kinderregelsätze nicht erhöht.
Solidarisches Bürgergeld Model Althaus 600 Euro
Model BAG Grundeinkommen der Linken 950 Euro
Existenzsgeld BAG SHI Durchschnittlich 1.060 Euro
Model Dilthey 1.100 Euro
Grüne Grundsicherung Model Emmler/Poreski 860 Euro
Grüne Grundeinkommen der GJ 800 Euro
Model der Kath. Arbeitnehmerbewegung 670 Euro
Model Götz Werner / Hardrop Einstieg 600 Euro
(Je nach Entwickelung der Volkswirtschaft, weiter Erhöhungen geplannt)
Das Liberales Bürgergeld FDP /// Steuerbezogen Auszahlung ///
Hartz IV Regelsätze
I. Arbeitslosengeld II (§ 29 Abs. 2 – 3 SGB II, Hartz 4)
ALG II Eckregelsatz = 100% = 374
EUR
Partner = 90% = 337 EUR
14- bis 17-jährige Angehörige Kinder der Bedarfsgemeinschaft § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II = 287 Euro
18- bis 24-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (= volljährige Kinder) § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II = 80% = 299 EUR
Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre = 70% = 251 Euro
Kinder bis einschl. 5 Jahre = 60% = 219 Euro
II. Sozialgeld (§ 28 Abs, 1 SGB II)
364 Euro für Alleinstehende / Alleinerziehende (§ 20 Abs. 2 SGB II)
337 Euro für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 SGB II)
299 EUR Euro für unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern (U25 Regelung, § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / § 20 Abs. 2a SGB II)
287 EUR Euro für Kinder von 15 – 17 Jahren
251 Euro für Kinder von 0 – 14 Jahren
III. Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II); Single: ca. 300 bis 400,- €
Quelle http://www.gegen-hartz.de/hartzivregelleistung.php
Mehrbedarf Hartz IV
Liegt eine besondere Lebenssituation des Betroffenen vor, wie z.B. Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder bei einer chronisch Krankheit eine kostenaufwändige Ernährung wird zusätzlich ein sogeannter „Mehrbedarf" gewährt. Es ist möglich, mehrere Zuschläge gleichzeitig nebeneinander zu beziehen; ihre Höhe darf aber die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen (also je nach Fall 287 Euro, 328 Euro oder 364 Euro). Für Schwangere wird ab der 13. Woche ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgeblichen Hartz IV Regelbedarfs gezahlt.
1. Schwangere ab Beginn der 13. Woche (17 %, alleinstehend): 62,-- Euro
2. allein Erziehende 1 Kind U 7 oder 2 – 3 U 16 (36 %) 351 Euro = 126 Euro
3. allein Erziehende mehr als 3 Kinder (pro Kind 12 % = 41 Euro; max 60 %) max. 205,-- €
4. Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“ / „aG“ (ausserg.) gehbehindert – 17 %) 59,-- €
5. erwerbsfähige Behinderte mit Leistungen zur Teilhabe/Eingliederung (35 %) 121,-- €
6. krankheitsbedingte Zusatzkost (zunehmend restriktiv): je nach Krankheit 25,56 bis 61,-- €
(gerundet nach § 20 Abs. 4 S. 3 SGB II)
1. ggf. Darlehen für eigentlich von der Hartz IV Regelleistungen umfassten Bedarf
2. Wohnungserstausstattung – nicht zeitlich bezogen, sondern bedarfsbezogen
3. Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt –130 Euro
4. mehrtägige Klassenfahrten - in Bochum unzulässigerweise gedeckelt mit 260,-- Euro